AGB

I. GELTUNGSBEREICH; ALLGEMEINES

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Depper GmbH (nachfolgend auch: delo-CNS bzw. „wir / uns“ ) gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung an den Kunden der delo-CNS, sofern der Kunde sein Niederlassung in Deutschland hat.
  2. Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Diese AGB finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen abweichende Bestimmungen des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen uns und dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
  6. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

II.RECHTE AN UNSEREN UNTERLAGEN; ZUSAGEN DES KUNDEN

  1. Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit unserer vorheriger schriftlichen Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
  2. Alle (Urheber-)Rechte an von uns gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich uns zu. derartige Gegenstände und Unterlagen dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.
  3. Überlassen wir vorbezeichnete Gegenstände oder Unterlagen, liegt hierin keine Rechteübertragung oder –einräumung (Nutzungslizenz) an den Kunden.
  4. Der Kunde versichert, dass uns zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Der Kunde steht dafür ein, dass Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne, etc., die er uns zur Verfügung stellt, maßgenau sind, sich zur Ermittlung der vertraglich geschuldeten Leistung unmittelbar eignen und mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.
    III. VERTRAGSSCHLUSS
    1.Unsere Angebote sind, sofern sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich.
  5. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unsere Leistungserbringung zustande. Zur Abnahme eines vom Kunden unterbreiteten Angebots (Bestellung) durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung sind wir innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Angebots bei uns berechtigt. Nimmt der Kunde nach Ablauf dieser Frist unsere Leistung vorbehaltlos an, kommt der Vertrag durch die Leistungsannahme des Kunden zustande.
    IV.VERTRAGSINHALT; ANPASSUNG DER VERTRAGLICH GESCHULDETEN LEISTUNG
    1.Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, insbesondere der Auftragsbestätigung.
  6. Die Vereinbarung einer Garantie oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB)
  7. Die vertraglich geschuldete Leistung ist frei von Rechtsmängeln, wenn ein Dritter auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte hinsichtlich der Leistung gegen den Kunden geltend machen kann. Die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf andere Staaten schulden wir nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.
  8. Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der geschuldeten Leistung sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.
    V. LIEFERFRIST; SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT; HÖHERE GEWALT; TEILLIEFERUNG
  9. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei Lieferfristen um ungefähre Angaben.
  10. Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt die Klärung sämtlicher Technischer Fragen voraus. Die Lieferzeit beginnt nicht, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist.
  11. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden, wie beispielsweise dem Leisten einer Anzahlung, nicht, bevor der Kunde die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
  12. Uns steht ggf. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
  13. Eine vereinbarte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt)

III. VERTRAGSSCHLUSS

  1. Unsere Angebote sind, sofern sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich.
  1. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unsere Leistungserbringung zustande. Zur Abnahme eines vom Kunden unterbreiteten Angebots (Bestellung) durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung sind wir innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Angebots bei uns berechtigt. Nimmt der Kunde nach Ablauf dieser Frist unsere Leistung vorbehaltlos an, kommt der Vertrag durch die Leistungsannahme des Kunden zustande.

IV. VERTRAGSINHALT; ANPASSUNG DER VERTRAGLICH GESCHULDETEN LEISTUNG

  1. Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, insbesondere der Auftragsbestätigung.
  1. Die Vereinbarung einer Garantie oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB)
  2. Die vertraglich geschuldete Leistung ist frei von Rechtsmängeln, wenn ein Dritter auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte hinsichtlich der Leistung gegen den Kunden geltend machen kann. Die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf andere Staaten schulden wir nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.
  3. Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der geschuldeten Leistung sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.

V. LIEFERFRIST; SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT; HÖHERE GEWALT; TEILLIEFERUNG

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei Lieferfristen um ungefähre Angaben.
  2. Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt die Klärung sämtlicher Technischer Fragen voraus. Die Lieferzeit beginnt nicht, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist.
  3. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden, wie beispielsweise dem Leisten einer Anzahlung, nicht, bevor der Kunde die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
  4. Uns steht ggf. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
  5. Eine vereinbarte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt)
  6. Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt (force majeure) angemessen, wobei bei der Bemessung die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Anlaufzeit zu berücksichtigen ist. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare Ereignisse wie Energie- und Rohstoffknappheit, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, terroristische Anschläge und Krieg. Wir werden den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als drei Monate an oder verlängert sich der Liefertermin aufgrund mehrerer Umstände höherer Gewalt um mehr als vier Monate, so ist sowohl der Kunde als auch delo-CNS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Pflicht zur Gegenleistung entfällt dann, bereits geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet. Im Fall der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und weiteren Ansprüchen ausgeschlossen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, sofern die Umstände bei einem Unterliefertanten eintreten und sich auf die Belieferung an delo-CNS auswirken.
  7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Eine Teillieferung ist insbesondere dann nicht unzumutbar, wenn die Teillieferung für den Kunden bestimmungsgemäß verwendbar, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt und dem Kunden durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
  8. Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Lieferfrist richten sich im Übrigen nach Ziffer XI.

VI. GEFAHRENÜBERGANG

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe an den Kunden (Incoterms 2010 EXW delo-CNS Putzbrunn). Der Übergabe an den Kunden steht die Übergabe an dessen Frachtführer oder einen von ihm bezeichneten Dritten gleich.
  2. Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware am vereinbarten Auslieferungszeitpunkt nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über.

VII. ANNAHMEVERZUG; VERZÖGERUNGSSCHADEN

  1. Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab (Ziffer VI) oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er uns als Schadenersatz pro angefangener Woche eine Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung, insgesamt hat er jedoch maximal 5 % der Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung zu zahlen.
  2. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

VIII. PREISE; ZAHLUNGSBEDINGUNGEN; PREISANPASSUNG

  1. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall gelten sämtliche Preise ex works ( Incoterms 2010 EXW delo-CNS Putzbrunn).
  3. Sämtliche bei uns etwa anfallenden sonstigen Kosten, Gebühren und Abgaben für die Abwicklung von Zahlungen und Transport, sowie Ein- und Ausfuhrzölle trägt der Kunde.
  4. Zahlungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen ab Gefahrenübergang fällig. Zahlungen sind am Sitz von delo-CNS in Putzbrunn, Deutschland, zu leisten. Kosten und Risiko der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.
  6. Die Entgegennahme von Schecks oder Wechsel bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

IX. MÄNGELRÜGE

  1. Der Kunde ist verpflichtet, erbrachte Leistungen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Gefahrübergang auf die Mängelfreiheit zu untersuchen und hierbei entdeckte Mängel zu rügen.
  2. Zeigt sich ein Mangel, der im Rahmen der Untersuchung nach Ziff. 1 nicht erkennbar war, ist dieser innerhalb von drei Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen.
  3. Etwa entdeckte Mängel sind uns gegenüber in Textform zu rügen. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.
  4. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsrechte stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die mit der schuldhaft vorgenommenen unberechtigten Mängelrüge verbundenen Kosten von delo-CNS zu tragen.
  6. Die Fristen der Ziff. 1 und 2 beginnen, sofern eine Dokumentation von delo-CNS geschuldet ist, erst wenn der Kunde die Dokumentation erhalten hat.
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